FAQ Artikel

Fälschungserschwerende Maßnahme für die Prüfprotokolle

Es besteht seit Einführung der Sicherheitsprüfung von Seiten des Gesetzgebers die Pflicht, dass SP-Prüfprotokolle nach dem in Anlage VIII Nr. 3.2.5 StVZO bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend ausgeführt sein müssen. Dies wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der 47. ÄndVStVR anhand eines einheitlichen SP-Nachweis-Siegels für die Dokumentation der Sicherheitsprüfung erfolgen. Als neue Maßnahme zur Qualitätssicherung bei der Sicherheitsprüfung muss die anerkannte SP-Werkstatt nach Abschluss der Sicherheitsprüfung auf dem SP-Prüfprotokoll immer ein SP-Nachweis-Siegel, das mit dem entsprechenden Ausgabejahr versehen ist, aufbringen und zusätzlich mit einer Zangenprägung (Kernteil der Kontrollnummer) versehen. Die Maßnahme dient auch dazu, um Manipulationen von SP-Prüfprotokollen ausschließen zu können. Die SP-Nachweis-Siegel und die Prägewerkzeuge werden über die anerkennenden Stellen (Kfz-Innungen) an die SP-Werkstätten ausgegeben.

Die alten Prüfprotokolle (fälschungserschwerendes Papier) können nun ausgeblendet werden. Wenn Sie dies wünschen, können Sie unter Optionen (Register „Grundversion“) die Anzahl der Prüfprotokolle bei der Wiedervorlage und dem Ausdruck auf „Null“ stellen.

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